Die Basis des österreichischen Weingesetzes ist das europäische Weinrecht. Österreich hat sich aber seine strikten Eigenheiten bewahrt. Die tragenden Säulen des österreichischen Weingesetzes sind die kontrollierte Herkunft, die Hektarertragsbeschränkung, die Qualitätsstufen und die staatliche Qualitätskontrolle.
Unterschieden wird generell zwischen Wein mit Herkunft (Qualitätswein/DAC, Landwein) und Wein ohne Herkunft (Wein aus Österreich). Für die Einreihung in die verschiedenen Kategorien sind die Herkunft der Trauben und der Zuckergehalt des Mostes entscheidend, ausgedrückt in Klosterneuburger Mostwaage (KMW). Für Qualitätswein/herkunftstypischerQualitätswein (DAC) müssen die Trauben aus einem österreichischen Weinbaugebiet stammen, für Landwein gilt die Herkunftaus einer Weinbauregion (größer als ein Weinbaugebiet). Wichtige Angaben auf dem Etikett sind Herkunft, Sorte, Jahrgang, Qualitätsstufe, Alkoholgehalt, Hinweis auf Zuckergehalt, staatliche Prüfnummer und der Produzent oder Abfüller. In Österreich gilt für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein (und für Wein ohne Herkunft mit Rebsorten- und Jahrgangsangabe) eine generelle Hektarhöchstertragsmenge von 9.000 Kilogramm Trauben beziehungsweise 6.750 Liter Wein pro Hektar. Wird mehr produziert, muss die gesamte Menge als Wein ohne Herkunft deklassiert werden. Wein ohne Herkunft darf nur ohne nähere Herkunftsbezeichnung, ohne Sortenangabe und ohne Jahrgangsbezeichnung verkauft werden. (Wenn Wein ohne Herkunft eine Angabe von Sorte und Jahrgang trägt muss er den Anforderungen von Landwein entsprechen.)
Die neue Weinbezeichnungsverordnung wurde am 1. April 2011 unter der BGBl Nummer 111 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein und des österreichischen Weingesetzes 2010 umgesetzt bzw. ergänzt.
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Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 betrifft die Information über Lebensmittel an Verbraucher. Auf diesen Seiten widmen wir uns hauptsächlich dem Thema Allergenkennzeichnungspflicht. Wesentliche
Neuerungen betreffen u.a. die Bereiche:
Schwefeldioxid & Sulfite: E220-228 (in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, berechnet als SO2).
Lebensmittel, die Schwefeldioxid & Sulfite enthalten (können): Sauerkraut, Chips, Pilze, Trockenobst (vor allem helles), Wein (geschwefelt), andere alkoholische Getränke,
Essige, Kartoffelprodukte (z.B. Kartoffelflocken), geriebene Krenprodukte, Tomatenpüree.
Sulfite
sind die Salze und Ester der Schwefligen Säure H2SO3. Die Salze enthalten als Anion das Sulfition (SO32−). Sie werden häufig als Konservierungsmittel in Wein, Trockenobst und Kartoffelprodukten eingesetzt. Sulfite treten allerdings auch natürlich in nahezu allen Weinen auf.
Sulfite im Wein
Die Kennzeichnung „enthält Sulfite“ bzw. „enthält Schwefeldioxid“ ist nach Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung – VO (EG) 753/2002 – bei Konzentrationen von mehr als 10 mg/l verbindlich vorgeschrieben. In den USA müssen Weine, die nach Mitte 1987 abgefüllt wurden, einen Hinweis auf Sulfite auf dem Etikett enthalten. Die entsprechende Regulierung in der EU gilt seit 2005. Die Kennzeichnungspflicht geht darauf zurück, dass Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegen Sulfite bei Konsum auch geringer Mengen Sulfit Unverträglichkeitsreaktionen wie z.B. Bronchospasmen und Asthma, anaphylaktoide Reaktionen, Urticaria und niedrigen Blutdruck zeigen.
Sulfite entstehen in geringen Mengen (10–30 mg/l) auf natürliche Weise während der alkoholischen Gärung (siehe: alkoholische Gärung) des Weines. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts ist die antimikrobielle sowie die antioxidative Wirkung des Schwefels bekannt. Seit dieser Zeit ist der Zusatz von Schwefel in der weltweiten Weinherstellung fest verankert. In Wein werden Mengen an Schwefeldioxid zwischen 90–400 mg/l verwendet. Schwefeldioxid (SO2) wird dem Wein gasförmig, in wässriger Lösung, als „Schwefelpulver“ (Kaliumdisulfit), in Form von Tabletten oder wie früher, durch Ausbrennen von Fässern mit Schwefelspänen zugesetzt.
Sulfite ermöglichen, Weine über längere Zeit zu lagern, ohne dass die Weine durch Oxidation komplett „umkippen“. Außerdem verhindern sie unerwünschte Nachgärungen in der abgefüllten Flasche bei restsüßen Weinen, da sie Mikroorganismen (wie z. B. Hefen) effektiv an ihrer Arbeit hindern.
Die Zugabe von Sulfiten ist auch bei Weinen aus ökologischem Anbau zulässig und muss ebenfalls auf der Flasche gekennzeichnet werden.
Es gibt mancherorts Bestrebungen innerhalb der Weinbranche, Weine ohne Zusatz von Schwefeldioxid herzustellen. Vereinzelten konventionellen sowie auch Bioweingütern gelingt dies seit einigen Jahren mit Erfolg, was hauptsächlich der modernen Keltertechnologie zu verdanken ist.
Definition von: Flaschenbeschriftung
Die Visitenkarte des Weines; beim österreichischen Qualitätswein müssen folgende Pflichtangaben in einem Sichtbereich aufscheinen: Produzent/Abfüller/Vertreiber, Herkunft (Weinbaugebiet), Österreich, Qualitätsstufe (z.B. Qualitätswein), staatliche Prüfnummer, Alkoholgehalt, Restzucker (trocken, halbtrocken, lieblich, süß), Füllvolumen, enthält Sulfite. Zusätzlich erkennt man österreichischen Qualitätswein auch an der rot-weiß-roten Banderole.
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